Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie darauf Anspruch: Ihr Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. In den meisten Fällen geschieht dies aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.
Das Kurzarbeitergeld soll Ihren Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen. Außerdem kann Ihr Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation Ihres Betriebes Entlassungen notwendig machen würde.
Grundsätzlich zeigt der Arbeitgeber Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld.
Sie als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer müssen einen wöchentlichen oder monatlichen Arbeitsnachweis für Ihren Arbeitgeber ausfüllen in dem Sie Arbeitsstunden, Kurzarbeitausfallstunden, Urlaubs- oder Krankheitstage bzw. Fehlstunden oder unbezahlte Urlaubstage genau aufführen, sonst müssen Sie nichts tun.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich danach, wie hoch der finanzielle Verlust nach der Zahlung von Steuern für Sie ist.
Grundsätzlich werden rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Die genauen Beträge kann Ihr Arbeitgeber bzw. dessen Steuerberater oder dessen Lohnbüro für Sie ermitteln. Gerne helfe ich weiter.
Wichtig: Wenn Sie Kurzarbeitergeld beziehen, kann die Agentur für Arbeit Ihnen in dieser Zeit andere zumutbare Beschäftigungsangebote unterbreiten. Der Verdienst aus einem solchen Arbeitsverhältnis verringert die Höhe des Kurzarbeitergeldes entsprechend.
Sie können höchstens 12 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen. Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden. Ist bei Ihrem Arbeitgeber zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann er Sie vorübergehend wieder voll beschäftigen. Erhalten Sie anschließend wieder Kurzarbeitergeld, hat sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum verlängert.
Ist die Kurzarbeit länger als 3 Monate unterbrochen, hat sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes erneuert. Muss Ihr Arbeitgeber Ihre regelmäßige Arbeitszeit anschließend wieder kürzen, haben Sie erneut Anspruch auf maximal 12 Monate Kurzarbeitergeld.
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
Neu: Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Systemrelevante Branchen oder Berufe sind zum Beispiel:
- medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
- Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
- Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
- Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- Labordiagnostik
- Apotheken
- Güterverkehr zum Beispiel für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
- Lebensmittelhandel – zum Beispiel Verkauf oder Auffüllen von Regalen
- Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
- Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln
450-Euro-Minijobber gehen leer aus
Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein KUG beantragt werden. Auch sogenannte „Werkstudenten“, also Studenten mit einem Verdienst ab 450,01 Euro erhalten kein KUG.