Rechtsanwältin Angelika Schmitz-Wesner in Bonn
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Kosten

Um ein transparentes und offenes Beratungsverhältnis zu gewährleisten, soll von Anfang an das Thema der anwaltlichen Vergütung geklärt werden. Dabei ist nicht zu vergessen, dass qualifizierte Leistung auch ihren Preis hat. Jeder Fall ist jedoch anders im Umfang sowie im Schwierigkeitsgrad und bedarf einer individuellen Herangehensweise.

Um Ihrem wirtschaftlichen Interesse gerecht zu werden, gibt es diverse Möglichkeiten das anwaltliche Honorar der jeweiligen Situation anzupassen.
Folgende Vergütungsmodelle stehen Ihnen zur Verfügung:

Berechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach RVG stellt die Regel. Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten auch dann, wenn keine andere Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen wurde.

Die Kosten sind einheitlich festgelegt und richten sich in den meisten Fällen nach dem Gegenstandwert. Geht es beispielsweise in Ihrem Fall um Geldzahlung, entspricht der Gegenstandwert summenmäßig dem geforderten Betrag. Möchten Sie aber z.B. eine Kündigung erreichen, die nicht beziffert werden kann, so ist der Gegenstandwert gesetzlich oder durch die Rechtsprechung geregelt. Im Verfahren vor dem Gericht wird der Gegenstandwert wiederum vom Richter festgesetzt.

Dem festgesetzten Gegenstandwert ist eine Gebühr (1,0) zugeordnet, die der Tabelle Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG  zu entnehmen ist. So beträgt bei einem Gegenstandwert von €1.500,00 die 1,0-Gebühr €105,00. Jedoch können je nach Art der Tätigkeit des Rechtsanwalts die Gebühren differenziert ausgestaltet werden: bei einigen Tätigkeiten wird 0,3 der Gebühr bei anderen 3,0 der Gebühr bestimmt, wobei hier auch mehrere Gebühren anfallen können. So wird die oben dargestellte Beispiel-Gebühr im ersten Fall niedriger also €31,50 (105,00 x 0,3) und im zweiten Fall dreimal so viel also €315,00 (105,00 x 3,0) betragen. In vielen Fällen richtet sich die Gebühr nach diversen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad aber auch nach den Vermögensverhältnissen des Mandanten.

Zu den nach der RVG ermittelten Gebühren kommen noch Kosten für getätigte Aufwendungen des Rechtsanwalts wie Telefongebühren, Porto, Reisekosten etc. sowie ferner die Umsatzsteuer von zurzeit 19% hinzu. Bei einem gerichtlichen Verfahren werden zusätzlich die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz berechnet.

Bei einer ersten außergerichtlichen Beratung eines Verbrauchers, wenn keine anderweitige Vergütungsvereinbarung vorliegt, kann der Rechtsanwalt gesetzlich für die gesamte Beratung nicht mehr als €250,00 zzgl. Umsatzsteuer und für ein erstes Beratungsgespräch nicht mehr als €190,00 zzgl. Umsatzsteuer verlangen. Hierbei ist jedoch die Schwierigkeit des Falles sowie Ihre persönlichen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, was die Gebühr auch entsprechend senken kann. Ist der Mandant kein Verbraucher so kann die Gebühr je nach Umfang der Tätigkeit auch mehr betragen.

Nähere Informationen zur Berechnung der anwaltlichen Gebühren finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, so fragen Sie vorab Ihre Versicherung, ob diese den bestimmten juristischen Fall deckt.

Vergütungsvereinbarung

Außer den gesetzlich bestimmten Gebühren besteht die Möglichkeit, eine gegenseitig zufriedenstellende Vergütung zu vereinbaren.
Sie bietet dann eine gute Lösung, wenn die gesetzliche Vergütung nicht kostendeckend bzw. unangemessen ist.
Es stehen Ihnen mehrere Vergütungsmodelle zur Auswahl, je nach Rechtsgebiet, Haftungsrisiko, Dringlichkeit des Falles, Umfang etc.
Die Vergütung wird daher individuell mit dem Mandanten abgestimmt.
Unter vielen Alternativen stehen zur Auswahl die Vereinbarung eines Stundenhonorars oder einer Pauschalvergütung.

Bildquelle: pixabay.com

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