Trennen sich nicht verheiratete Eltern und lebt einer der beiden bereits wieder mit einem neuen Partner zusammen, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für den anderen Elternteil dennoch nicht automatisch. So entschied es das OLG Frankfurt im Mai 2019.
Der Sachverhalt – Unterhalt fürs Kind trotz neuer Partnerschaft

Ein nicht verheiratetes Paar trennte sich, bevor ihr gemeinsames Kind zur Welt kam. Nach der Trennung kümmerte sich hauptsächlich die Mutter um das Kind und fing nach der Elternzeit wieder an zu arbeiten. Zunächst hatte die Mutter eine halbe Stelle und stieg kurz nach dem zweiten Geburtstag ihres Kindes wieder Vollzeit in ihren Beruf ein. Allerdings verdiente die Frau jetzt weniger als die 2.800 Euro netto, die sie vor der Geburt ihres Kindes einnahm. Daher verlangte sie von ihrem Ex-Partner, der beinahe doppelt so viel verdiente, Unterhalt für das gemeinsame Kind.

Der Vater leistete zwar nach der Geburt des Kindes noch Unterhaltszahlungen an seine Ex-Freundin, doch kürzte dieser die Höhe der Zahlungen, nachdem diese wieder ins Berufsleben einstieg. Zudem war der Mann der Ansicht, dass die Tatsache, dass seine Ex-Partnerin mittlerweile mit einem neuen Mann zusammenlebte, ihn dazu berechtige, die Unterhaltszahlungen in der Höhe zu reduzieren. Dagegen wehrte sich die Frau gerichtlich.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt – Anspruch auf Unterhalt besteht

Grundsätzlich hat eine unverheiratete Mutter gemäß § 1615 I BGB gegenüber dem Vater ihres Kindes einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Geburt und für mindestens drei weitere Jahre, wenn sie zum Zwecke der Betreuung ihres Kindes zuhause bleibt. Die gleiche Regelung wird auf geschiedene Ehegatten angewendet.

Trennen sich die Ehegatten und lebt die Ex-Frau mit einem neuen Partner zusammen, kann dies unter Umständen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für den Vater des Kindes reduzieren oder sogar aufheben.

Diese Regelung kann jedoch auf nicht verheiratete Paare nicht angewendet werden, wodurch eine analoge Anwendung dieser Rechtsgrundlage vom OLG Frankfurt nicht bejaht wurde. Die neue Partnerschaft der Mutter stand ihrem Anspruch auf Unterhalt nach Ansicht des Gerichts also nicht entgegen. Ob die Regelungen bezüglich des Anspruchs auf Unterhalt unverheirateter Paare nach der Trennung denen von Eheleuten angeglichen werden, bleibt abzuwarten.

Auch das Gehalt, welches die Frau aufgrund ihrer beruflichen Betätigung bezog, sprach nicht gegen ihren Anspruch auf Unterhalt. Denn zumindest in den ersten drei Jahren nach der Geburt ihres Kindes, ist eine Mutter nicht dazu verpflichtet, arbeiten zu gehen. Daher sind die Einkünfte der Mutter nicht auf ihren Anspruch auf Unterhalt anzurechnen, demnach „überobligatorisch“. Der klagenden Mutter wurde ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem Ex-Partner vom OLG Frankfurt zugestanden.