BGH zum Straßenverkehrsrecht: Auf Parkplätzen gilt in aller Regel nicht „rechts vor links“ 

Gibt es im Straßenverkehr keine Vorfahrtsregelung, orientieren sich Autofahrer zumeist am Grundsatz „rechts vor links“. Auf öffentlichen Parkplätzen gilt diese Regel grundsätzlich aber nicht, bestätigte nun der BGH.

VERKEHRSRECHT – 01.09.2022, LG Köln (Urt. v. 02.08.2022, Az. 5 O 372/20)

Nach dem LG Köln müssen Radfahrer nur ca. 50 cm Abstand von parkenden Autos einhalten, wenn sie an ihnen vorbei fahren. Kommt es hingegen zu einem Unfall, weil der Autofahrer die Tür weit öffnet und der Radfahrer dagegen fährt, ist allein der PKW-Fahrer Schuld.