Gibt es im Straßenverkehr keine Vorfahrtsregelung, orientieren sich Autofahrer zumeist am Grundsatz „rechts vor links“. Auf öffentlichen Parkplätzen gilt diese Regel grundsätzlich aber nicht, bestätigte nun der BGH.
Nach dem LG Köln müssen Radfahrer nur ca. 50 cm Abstand von parkenden Autos einhalten, wenn sie an ihnen vorbei fahren. Kommt es hingegen zu einem Unfall, weil der Autofahrer die Tür weit öffnet und der Radfahrer dagegen fährt, ist allein der PKW-Fahrer Schuld.
Das LG Köln hat entschieden, dass es allein in der Verantwortung eines Autofahrers liegt, darauf zu achten, beim weiten Öffnen der Tür auf vorbeifahrende Radfahrer zu achten. Radfahrer müssten von parkenden Autos hingegen nur einen geringen Abstand von ca. 50 cm einhalten, um ein geringfügiges Öffnen der Autotür einzukalkulieren. Das Gericht sprach deshalb einem Radfahrer wegen der Kollision mit einer sich öffnender Autotür den vollen Schadensersatz zu und schloss ein Mitverschulden aus.
Ein Rennradfahrer passierte ein parkendes Fahrzeug, dessen Fahrertür im selben Moment geöffnet wurde. Dann kam es zur Kollision, einem sog. „Dooring“-Unfall.
Der Radfahrer stürzte und zog sich schwere Verletzungen wie Rippenbrüche und diverse Prellungen zu. Diese hinderten den beruflichen Unfallchirurgen nicht nur an der Ausübung seiner Tätigkeit, sondern auch an seinem Hobby Triathlon für geraume Zeit. Zudem wurde sein Rennrad schwer beschädigt.
Der Autofahrer bestritt einen Schadensersatzanspruch des Verletzten in voller Höhe aufgrund dessen Mitverschuldens. Auch die Versicherung des Autofahrers wollte für nicht mehr als 75 Prozent des entstandenen Schadens aufkommen. Beide waren der Ansicht, der Fahrradfahrer hätte damit rechnen müssen, dass sich die Autotür eines zuvor einparkenden Fahrzeugs öffnen werde. Jedenfalls hätte er dem Autofahrer die Möglichkeit geben müssen, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, weil der Verletzte keinen ausreichenden Abstand eingehalten habe.
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