Mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer betrieblichen Weihnachtsfeier musste sich im vergangenen Jahr auch das ArbG Köln beschäftigen (Urt. v. 09.10.2013, Az. 3 Ca 1819/13). Hier ging es allerdings weder um Tätlichkeiten noch um Beleidigungen, sondern um iPads.

Das beklagte Unternehmen veranstaltet regelmäßig Weihnachtsfeiern und andere Betriebsveranstaltungen, die nach eigener Einschätzung „attraktiv gestaltet sind“. Nur sahen das viele Beschäftigte bislang wohl anders und nahmen daher an den Feiern nicht teil.

So richtig überzeugt von der Attraktivität seiner bisherigen Veranstaltungen war wohl auch der Arbeitgeber nicht. Jedenfalls überreichte er bei der Weihnachtsfeier im Jahr 2012 allen auf der Feier anwesenden Mitarbeitern je ein iPad im Wert von 429 Euro „als Geschenk“. Dabei ging er davon aus, dass sich das im Betrieb herumsprechen und dadurch künftig mehr Mitarbeiter an den betrieblichen Feiern teilnehmen würden. Angekündigt hatte das Unternehmen das großzügige „Geschenk“ nicht. Wer nicht anwesend war, erhielt also kein iPad – auch nicht nachträglich.

Dagegen klagte ein Arbeitnehmer – allerdings ohne Erfolg. Nach Meinung der Kölner Richter handelt es sich um eine „Zuwendung“ eigener Art außerhalb des vertraglichen Austauschverhältnisses. Für diese gelte: „Nur der, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt“.

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