Eine echte rheinische Frohnatur war der Richter am Amtsgericht Köln, der sich mit dem Problem auseinandersetzen musste, ob eine Bierkutsche ein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist. Im konkreten Fall hatte das Zugpferd des Gespannes auf ein parkendes Auto eingetreten, dessen Besitzer forderte Schadenersatz. Die Frage war nun, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Kutscher den Autofahrer entschädigen musste. Der Richter führte dazu aus:

„Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der StVO.“ „Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).“ „Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten PKW, hat sich damit die typische Tiergefahr im Sinne des BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen. Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob das Pferd gegen das Auto getreten hat, weil es als Angehöriger einer Minderheit im Straßenverkehr eine Aversion gegen Blech entwickelt hat, oder weil es in seiner Einsamkeit sein Herz mit schönem Klang erfreuen wollte, oder ob es seinen Huf als Warnblinklicht betätigt hat, damit es mit dem liegengebliebenen Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte.“
Der vorliegende Fall beweise allerdings, „dass die Pferde der Beklagten trotz ihrer äußerlich robusten Statur innerlich nicht einer gewissen Sanftmut im Verkehr entbehren. Sie sind nämlich mit dem Auto der Klägerin einigermaßen zartfüßig umgegangen. Das Ergebnis ihrer Beinarbeit ist jedenfalls nach den Erfahrungen des Gerichts relativ preisgünstig ausgefallen.“ Diesem Schaden entsprechend verurteilte der jecke Jurist den Kutscher schließlich zur Zahlung von 1000 Euro Schadenersatz. Zusätzlich gab der Richter ihm noch einen kostenlosen Rat mit auf den Weg.

Ob der Beklagte der Klägerin das Geld mit der Bierkutsche selbst vorbeibringen sollte und dabei „ausnahmsweise ein volles Fässchen mitgeführt wird, sozusagen als Schmerzensgeld für die Beulen, bleibt dem freien Ermessen der Beklagten überlassen.“ (AG Köln Az. 226 C 356/84)

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