Der BGH hat am 5.5.2022 entschieden, (Az. XII ZR 64/21), dass Studios während einer Schließung keinen Anspruch auf Mitgliedsbeiträge haben.
Bei einem Fitnessstudio-Vertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit sei „gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung“, entschieden die Richter bei einem Fall aus Niedersachsen. Eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ habe nicht vorgelegen. Das Studio habe seine Hauptleistungspflicht, die regelmäßige Nutzung des Fitnessstudios, nicht erfüllt.
Auch hat das Fitnessstudio dem Urteil zufolge zudem kein Recht, die Wochen der Schließung an die Vertragslaufzeit anzuhängen oder einen Gutschein auszustellen.
Mit Verweis auf dieses Urteil sollten Ihren zuviel gezahlten Beitrag schriftlich von Ihrem Studio zurückfordern.
Folgt Ihr Studio Ihrer Aufforderung mit Fristsetzung nicht, helfe ich Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Bei Fragen zu Ihrem Fall können Sie mich gerne kontaktieren: 0177 543 6778
Das Gesetz gibt in §§ 275 + 326 BGB folgende Antwort:
Ist hinsichtlich einer vertraglichen Leistungspflicht festzustellen, dass die geschuldete Leistung „für den Schuldner oder für jedermann“ unmöglich ist, bestimmt § 275 Abs. 1 BGB, dass der Anspruch auf die Leistung „ausgeschlossen“ ist.
Die wechselseitigen Leistungspflichten werden für die Dauer der Unmöglichkeit suspendiert / ausgesetzt. Ob eine Corona-bedingte Unmöglichkeit „endgültig“ oder aber nur „vorübergehend“ zur Suspendierung / Freistellung der Leistungspflichten führt, hängt allerdings zunächst von dem konkret in Rede stehenden Vertragsverhältnis ab und dürfe zudem derzeit, da die genaue weitere Entwicklung auch zeitlich nicht absehbar ist, nur schwer zu prognostizieren sein.
Wenn Ihr Studio (infolge behördlicher Anordnung) schließen muss, liegt eine Vertragsstörung vor. Denn es ist dem Studiobetreiber unmöglich, Ihnen die angebotenen Dienstleistungen zu gewährleisten. Damit sind beide Vertragspartner von Ihrer Leistungspflicht befreit. Die Folge: Mitglieder müssen für die Zeit der Schließung keine Beiträge leisten und bekommen für die nicht erbrachten Leistungen in der Zeit der Schließung ihr Geld zurück.
Allerdings sollten Sie aufpassen, wenn die Beiträge im Lastschriftverfahren eingezogen werden oder wenn Sie Ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend machen.
Den Vertrag aber bitte genau prüfen, ob darin für einen solchen Fall (sogenannte höhere Gewalt) eine Regelung vereinbart wurde; allerdings enthalten die meisten Verträge für derartige Ausnahmesituationen keine konkreten Regelungen.
Andererseits ist nicht alles, was vereinbart wurde auch rechtswirksam.
Eine einvernehmliche Lösung kann beispielsweise sein, den Vertrag zeitweise ruhen zu lassen, bis man die Leistungen wieder in Anspruch nehmen kann. Für eine außerordentliche Kündigung reicht eine vorübergehende Schließung nicht aus; denn schließlich kann man das Fitnessstudio wieder nutzen, wenn es wieder geöffnet hat. Ich empfehle, sich mit dem Betreiber des Studios in Verbindung zu setzen und nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Gerade in diesen Zeiten braucht man keinen Streit.
Bei Fragen zu Ihrem Fall können Sie mich gerne kontaktieren: 0177 543 6778