„Hund W., acht Jahre alter Pudel, Fell grau“ wurde erst einmal nicht gefragt. Nach ihrer Scheidung riss sein Frauchen das Sorgerecht für den betagten Rüden einfach an sich. Mindestens das Herrchen war konsterniert. Der Ex-Gatte wollte auf seinen vierbeinigen Liebling nicht verzichten: Er klagte auf Herausgabe des Hundes. Alternativ stellte er den Antrag, ihm zumindest ein Umgangsrecht mit Pudel Willy zuzugestehen.
Nach „gebührendem Austausch schriftlicher Argumente“ trafen sich die geschiedenen Eheleute vor Gericht. Die Frau weigerte sich beharrlich, ihrem Ex-Mann den Hund zu überlassen. Das Tier dürfe sich nicht „in seinen Bezugspersonen hin- und hergerissen vorkommen.“ Der Gatte argumentierte, ein Umgangsrecht entspreche auch den Interessen des Hundes am ehesten.
Mit juristischem Sachverstand allein war dem Problem nicht beizukommen. Um die Auswirkungen eines Umgangsrechts auf den Gemütszustand von Scheidungspudel Willy auszuloten, beauftragte das Amtsgericht Bad Mergentheim daher einen tierpsychologischen Sachverständigen. Das Ergebnis: „Es erwies sich in der mündlichen Verhandlung als durchaus eindrucksvoll, dass der Hund W., nachdem er von der Leine genommen war, sich sofort zielstrebig zum Antragsteller begab, sich von diesem bereitwillig auf den Schoß nehmen ließ und dort deutliche Zeichen des Wohlgefallens von sich gab; z. B. leckte er das Gesicht des Antragstellers mehrfach ab.“
Für das Gericht war die Sache nun klar. Unter „Anerkennung des Hundes als eines Mitgeschöpfes und der daraus sich ergebenden zwingenden Folge eines Verbotes, mit diesem Mitgeschöpf völlig willkürlich umzugehen“ entschied es:
„Der Antragsteller hat das Recht, den Hund W., der sich bei der Antragsgegnerin befindet, zweimal monatlich zu sich zu nehmen, um mit ihm zusammen zu sein und auch spazieren zu gehen. Diese Begegnungen zwischen dem Antragsteller und dem Hunde finden jeweils am ersten und dritten Donnerstag eines jeden Monats in der Zeit von 14 bis 17 Uhr statt.
Der Antragsteller wird den Hund jeweils um 14 Uhr bei der Antragsgegnerin abholen und ihn dann bis spätestens 17 Uhr wieder dorthin zurückbringen.“
Ob Pudel Willy weiterhin der psychologischen Betreuung bedarf, geht aus dem Urteil nicht hervor (AG Bad Mergentheim, 1 F 143/95).

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