Seit 1. Juni 2015 greift das sogenannte Bestellprinzip. Das bedeutet, dass bei der Wohnungsvermietung derjenige, der den Makler beauftragt, die Maklerprovision zahlen muss. Konkret heißt dies, wenn der Eigentümer einen Makler engagiert, um Mietinteressenten zur Vermietung zu finden, muss er die Provision übernehmen. Beauftragt allerdings der Mieter einen Makler, eine neue Wohnung zu finden, so kommt der Mieter für die Kosten des Maklers auf. Mit dieser Regelung schließt der Gesetzgeber aus, dass entstandenen Provisionskosten seitens des Vermieters an den Mieter weitergegeben werden.

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